SCHULUNGEN
Die Unterweisung im Umgang mit Schutzausrüstungen gegen Absturz ist in der Berufsgenossenschaftlichen Verordnung A1 geregelt:
BG Verordnung A1 § 31
Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach § 3 Abs. 2 der PSA-Benutzerverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln.
Diese Verordnung nimmt Arbeitgeber und Personaldienstleister in die Pflicht, Angestellte bzw. versicherte Personen im Umgang mit PSA gegen Absturz mindestens einmal jährlich zu unterweisen.
Diese Unterweisung bezieht sich auf die tatsächliche Tätigkeit im Betrieb bzw. auf die Gefährdungsbeurteilung des Unternehmers. Demnach kann die Unterweisung vierstündig sein oder auch einen ganzen Tag oder mehrere dauern. Sie setzt keinerlei Mindestvoraussetzung des Teilnehmers voraus.
Wir unterweisen nach dem DGUV Grundsatz 312-001 und vermitteln konsequent Inhalte der DGUV Regeln 112-198/199.
Unterweisung in Großbetrieben
Wir passen uns mit den Unterweisungen den Strukturen im Unternehmen an. In Großbetrieben, die mit vielen Mitarbeitern im Mehrschicht-System arbeiten, schaffen wir Möglichkeiten, Mitarbeiter zu unterweisen ohne den Betriebsablauf zu stören.
Ablauf der Unterweisungen für Großbetriebe:
Auszug praktischer Inhalte, angelehnt an die Gefährdungsbeurteilung im Betrieb: